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I. Name und Zweck
 
Art. 1
Unter dem Namen „CeHI Swiss Handball Network", ehemals "Club der ehemaligen Handball-Internationalen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
 
Art. 2
Der Verein bezweckt:
   
2.1  Die Hauptaufgabe des Vereins ist die Handball-Jugend- und Nachwuchsbewegung durch einzelne Mitglieder, Sponsoren, Mäzene und/oder durch den Verein ideell und materiell zu unterstützen.
   
2.2 Im weiteren ermöglicht der Verein die ideelle Unterstützung der Handballnationalmannschaften (Frauen und Männer) sowie, nach Möglichkeit, die materielle Unterstützung durch Sponsoren, Mäzene und, in Ausnahmefällen, durch den Verein selbst.
   
2.3 Ferner legt der Verein Wert auf Förderung und Pflege der freundschaftlichen Beziehungen der Mitglieder mittels Anlässen und verschiedener Kommunikationsmittel.
   
2.4 Das durch den Verein gepflegte Netzwerk in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Beruf, Militär, Sport und Gesellschaft soll den Mitgliedern zur persönlichen Nutzung offen stehen.
   
2.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
II. Mitgliedschaft
 
Art. 3
Mitglieder können werden:
   
3.1 Spielerinnen und Spieler der Handballnationalmannschaften und
   
3.2 Persönlichkeiten, die sich um den Handballsport verdient gemacht haben.
 
Nach Einreichung eines Aufnahmegesuches entscheidet der Vorstand über die definitive Aufnahme eines neuen Mitgliedes. Die Aufnahme wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt.
 
Art. 4
Die Mitglieder haben Anrecht darauf, über alle mit dem Verein zusammenhängenden Angelegenheiten orientiert zu werden.
 
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
   
5.1 Tod
   
5.2 Austritt
   
5.3 Ausschluss
 
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten, erfolgen. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand ohne Angabe der Gründe.
 
III. Organe des Vereins
 
Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
   
6.1 Die Generalversammlung
   
6.2 Der Vorstand
   
6.3 Die Kontrollstelle
 
Art. 7
Generalversammlung
   
7.1 Die ordentliche Generalversammlung tritt einmal pro Kalenderjahr zusammen.
   
7.2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
   
7.3 Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungsdatum schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände.
   
7.4 Über Verhandlungsgegenstände, die nicht ausdrücklich in der Einladung der Generalversammlung erwähnt sind, kann nur abgestimmt werden, wenn alle anwesenden Mitglieder mit der sofortigen Beschlussfassung einverstanden sind.
   
7.5 Jedem Mitglied steht eine Stimme zu.
   
7.6 Die Vertretung von abwesenden Mitgliedern ist nicht zulässig.
   
7.7 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse durch offene Abstimmung oder durch geheime Abstimmung, sofern sich die Versammlung durch Mehrheitsbeschluss dazu entscheidet. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
   
7.8 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
   
  7.8.1 Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung der Vereinsorgane.
   
  7.8.2 Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle.
   
  7.8.3 Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
   
  7.8.4 Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden, sowie Anträge bzw. Rekurse von Mitgliedern.
   
  7.8.5 Änderung der Statuten.
   
  7.8.6 Auflösung des Vereins.
 
Art. 8
Vorstand
   
8.1 Der Vorstand besteht aus 3 - 9 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt ein Vorstandmitglied zum Präsidenten.
   
8.2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
   
8.3 Der Präsident leitet die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist für den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes verantwortlich und vertritt den Verein nach aussen.
   
8.4 Der Vorstand leitet den Verein, erstellt das Arbeitsprogramm und entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Er ist besonders befugt, über finanzielle Zuwendungen im Sinne des Vereinszwecks (Art. 2) zu entscheiden.
   
8.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt; er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag fassen; für solche Beschlüsse ist eine Zweidrittelsmehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
 
Art. 9
Kontrollstelle
Die Generalversammlung bezeichnet für eine zweijährige Amtsdauer eine Kontrollstelle. Diese besteht aus zwei Mitgliedern und kontrolliert insbesondere die Rechnungsführung. Die Mitglieder sind wiederwählbar.
 
IV. Finanzen und Schlussbestimmungen
 
Art. 10
Finanzen
   
10.1 Zur Erreichung des Zweckes stehen dem Verein die Mitgliederbeiträge und allfällige weitere Einnahmen zur Verfügung.
   
10.2 Die Beitragspflicht der Mitglieder beschränkt sich auf die Mitgliederbeiträge gemäss Art. 7.8.3.
   
10.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
   
10.4 Das Geschäftsjahr – identisch mit dem Vereinsjahr – beginnt am 1. September und endet am 31. August.
 
Art. 11
Schlussbestimmungen
   
10.5 Die Statuten können nur mit Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung abgeändert werden. Die Abstimmung erfolgt geheim.
   
10.6 Einer gleichen Mehrheit bedarf der Beschluss zur Auflösung des Vereins. Er kann nur an einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Generalversammlung gefasst werden.
   
10.7 Im Falle der Auflösung des Vereins ist sein Vermögen einer dem Zweck entsprechenden Bestimmung zuzuführen.
 
Diese Statuten sind von der Generalversammlung 2003 angenommen worden und treten per sofort in Kraft.
 
Schloss Böttstein, 15. November 2003
 
CeHI Swiss Handball Network (ehemals Club der ehemaligen Handball-Internationalen)
Der Präsident / Der Ehrenpräsident
sign. Dr. Max Schär / sign. Otto Schwarz
 
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